Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 04/2023

§ 1 Geschäftsbereich


(1) Unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen, Erzeugnisse und Leistungen“ (nachfolgend: „AGB“) gelten im Geschäftsverkehr zwischen uns (Unternehmen der saveen GmbH) und Unternehmern i. S. v. § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Unsere AGB gelten jedoch nicht für öffentliche Aufträge und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 1 Abs. 1 der Vergabeverordnung (VgV).

(2) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Bedingungen des Auftragsgebers sind nicht anwendbar, es sei denn, wir stimmen ihnen ausdrücklich schriftlich zu. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir deren Geltungen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausgeführt werden. Bezugnahme durch uns auf Schreiben des Auftraggebers, die Hinweise auf dessen Bedingungen enthalten, bedeutet kein Einverständnis zur Geltung der Bedingungen des Auftraggebers.

(3) Für Produkte, die wir nicht selbst herstellen, insbesondere Handelsware anderer Hersteller, gelten ergänzend die diesen Produkten beigefügten Bedingungen des jeweiligen Herstellers.

§ 2 Vertragsschluss, Liefer- und Leistungsumfang


(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

(2) Mangels anderweitiger Vereinbarung wir der Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst ihren schriftlichen Anlagen abschließend bestimmt. Bei Widersprüchen zwischen den Bestimmungen der Auftragsbestätigung und diesen AGB gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung vor. Dort nicht ausdrücklich aufgeführte oder zu diesem Zeitpunkt unvorhergesehene Arbeiten gehören somit nicht zum Leistungsumfang und sind daher – soweit sie beauftragt oder erforderlich werden – gesondert zu vergüten.

(3) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder zur Leistung und deren Beschaffenheit (sog. Spezifikationen – wie z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technischen Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Angaben in Pflichtenheften, Zeichnungen, Berechnungen und Abbildungen) sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sind die oben erwähnten Angaben verbindlich, so stellen sie in keinem Fall eine Garantie im Sinne des § 443 BGB dar, sondern nur eine Leistungsbeschreibung. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen und Werbungen unserer Lieferanten und der Komponenten-Hersteller stellen daneben keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.

(4) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart sind uns gestattet:

a) Qualitativ gleichwertige Äquivalenzlösungen, mit denen der vertraglich vorgesehene Gesamtzweck erreicht wird und die für den Kunden zumutbar sind;
b) Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund technischer (z. B. DIN-, VDE- bzw. VDI-Vorschriften) oder rechtlicher Vorschriften erfolgen oder zulässig sind und/oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Material – sowie sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind.

§ 3 Liefervorbehalt, Teillieferungen


(1) Unsere Erfüllung des Vertrages bezüglich derjenigen Lieferteile, die von staatlichen Ex- und Importvorschriften erfasst werden, steht unter dem Vorbehalt, dass uns die erforderlichen Genehmigungen erteilt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Sanktionen, Embargos und nationale sowie internationale Einschränkungen, die unsere Leistungserbringung nicht zulassen oder einschränken. Der Auftraggeber hat alle Unterlagen und Informationen beizubringen, deren Erstellung in seinem Einflussbereich liegt und die für die Ausfuhr, Verbringungen bzw. Einfuhr benötigen werden.

(2) Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages oder des Erhaltens einer Verkaufszusage von unserem Lieferanten den Liefergegenstand nicht geliefert bekommen. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Auftraggeber im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

§ 4 Eigentumsrecht an Unterlagen; Geheimhaltung


Unsere Angebote, Kalkulationen, Preislisten, Produktinformationen, Zeichnungen, Pläne, Realisierungsmethoden und Ansätze sowie andere Dokumente und Informationen – unabhängig von der Art ihrer Übermittlung an den Auftraggeber, ob schriftlich, elektronisch oder mündlich – verbleiben in unserem Eigentum und stellen vertrauliche Informationen dar, die ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben, nicht für einen anderen als durch das Geschäftsvorhaben gesetzten Zweck verwendet werden dürfen und vertraulich zu behandeln sind. Diese Geheimhaltungspflicht des Auftraggebers gilt für die Dauer von 3 (drei) Jahren nach der Übergabe der vertraulichen Informationen durch uns.

§ 5 Haftung wegen Unmöglichkeit; Vertragsanpassung


(1) Wir haften bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird unsere Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und vergeblicher Aufwendungen auf 10 (zehn) Prozent des Wertes desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(2) Sofern die Fälle gemäß § 10 Absatz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb einen erheblichen Einfluss haben, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar und einer der Partei nicht zumutbar, so haben wir das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Wir sind jedoch beim Gebrauch des erwähnten Rücktrittsrechts verpflichtet, nach Erkennen der Voraussetzungen für das entsprechende Ereignis diesbezüglich dem Auftraggeber mitzuteilen.

§ 6 Preise und Mehrkosten


(1) Soweit nicht anders vereinbart gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, Verpackung und Verladung.

(2) Des Weiteren gilt bei Exportlieferungen folgendes:
a) Der Auftraggeber hat die Kosten der für die Verwendung der Produkte erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu tragen, zuzüglich Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.
b) Bei Leistungen innerhalb der europäischen Union hat der Auftraggeber seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.
c) Bei Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach jeweiligem Versand einen Ausfuhrnachweis zuschickt.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, werden für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

(4) Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden zu den jeweils aktuellen Verrechnungssätzen, welche bei uns angefordert werden können, abgerechnet.

(5) Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren, z. B. die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise, können wir um den Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen, wenn die Lieferung nicht innerhalb von 4 (vier) Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, später als 4 (vier) Monate nach Vertragsschluss erfolgt.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrecht


(1) Zahlungen sind frei Zahlstelle der Firma saveen GmbH zu leisten. Wir behalten uns vor, Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlungen zu verlangen. Fristbeginn zu Berechnung der Fälligkeit einer Rechnung ist das jeweilige Rechnungsdatum.

(2) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der erfolgten Abrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Sollten sich bei der Abwicklung des Auftrages Verzögerungen ergeben, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die vereinbarten Zahlungsraten spätestens 2 (zwei) Wochen nach Solltermin zur Zahlung fällig.

(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§ 8 Zahlungsverzug; Zahlungseinstellung, wesentliche Vermögensverschlechterung


(1) Im Falle vereinbarter Teilzahlungen sind wir bei Nichtzahlung auch nur einer fälligen Rate oder Wechselprotest, bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder bei sonstigen bekannt werdenden Umständen, die ernste Zweifel an der Einhaltung der Teilzahlungsvereinbarung durch den Auftraggeber begründen, berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Fälligkeiten sofortige Zahlung des gesamten Auftragspreises zu verlangen. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens. In einem solchen Fall können wir außerdem den Auftrag kündigen und die Herausgabe der gemäß § 9 (Eigentumsvorbehalt) in unserem Eigentum verbliebenen Liefergegenstände sowie Ersatz des uns entstandenen Schadens verlangen.

(2) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder wesentlicher Vermögenverschlechterung seitens des Auftraggebers können wir ungeachtet der uns sonst zustehenden Rechte Sicherheit für die von uns zu erbringenden Vorleistungen bis zur Höhe unseres voraussichtlichen Vergütungsanspruchs einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die dann mit 10 (zehn) Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, in Form einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines deutschen Kreditinstituts oder Kreditversicherers in der Weise verlangen, dass wir dem Auftraggeber zur Leistung dieser Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass wir nach Ablauf der Frist unsere Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen an uns nur leisten, soweit der Auftraggeber unseren Vergütungsanspruch anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgemäß so bestimmen sich unsere Rechte nach § 648a Absatz 5 BGB.

(3) Wird der Vertrag gemäß obiger Ziffer (2) gekündigt, können wir auch Ersatz des Schadens verlangen, den wir dadurch erleiden, dass wir auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut haben. Das-selbe gilt, wenn der Auftraggeber in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherheitsverlangen kündigt, es sei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen. Es wird vermutet, dass der Schaden 5 Prozent der Vergütung beträgt.

(4) Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug können wir die Zinsansprüche gemäß § 288 Absatz 2 BGB (jährliche Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz) geltend machen. Dadurch werden andere uns zustehenden Rechte nicht berührt.

(5) Im Falle des Zahlungs- bzw. Abnahmeverzugs entfallen alle vertraglich vereinbarten Nachlässe und Rabatte gleich welcher Art.

§ 9 Eigentumsvorbehalt (EV)


(1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 (zwanzig) Prozent übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrecht freigeben. Es steht uns die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

(2) Während des EV hat der Auftraggeber die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie auf eigene Kosten alle erforderlichen Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht durchführen zu lassen. Während des Bestehens des EV ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungsverzug des Auftraggebers.

(3) Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so gilt folgendes:
a) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wir nehmen diese Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, er dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Auftraggeber die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

c) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Der Auftraggeber wird, die auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkt für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers – sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dessen Kunden verlangen.

(4) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Im Fall der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung gilt folgendes:
a) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für uns. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Aufraggeber Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich der Auftraggeber und wir uns darüber einig, dass uns der Auftraggeber Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sacht tritt Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. (3)(c) entsprechend.
d) Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er – ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf – auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
e) Die Kosten, die uns im Zusammenhang mit der Durchsetzung unserer Ansprüche als Miteigentümer gemäß Regelungen dieser Ziffer 4 entstehen, trägt der Kunde.

(5) Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Gefährdungen des Eigentums durch Dritte hat uns der Auftraggeber unter Übersendung von Abschriften der betreffenden Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) umgehend anzuzeigen. Die Kosten einer etwaigen Intervention durch uns gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(6) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.

(7) Sollte der EV gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach dem Recht des Landes, in welchem sich die Vorbehaltsware befindet, nicht rechtswirksam oder undurchführbar sein, so gilt statt seiner diejenige Sicherheit als vereinbart, welche ihm nach dem Recht jenes Landes am nächsten kommt. Sind in diesem Zusammenhang irgendwelche Handlungen des Auftraggebers erforderlich, so hat er für deren Erfüllung Sorg zu tragen

(8) Besteht der Leistungsumfang aus Software, so erlangt der Kunde kein Eigentum, sondern nur die in § 20 festgelegten Rechte.

§ 10 Fristen für Lieferungen


(1) Sofern Versendung vereinbar ist, beziehen sich Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte. Ansonsten genügt zur Terminwahrung die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Auftraggeber angezeigt wurde. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der Abnahmebereitschaft.

(2) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf Fälle der höheren Gewalt – z. B. Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung oder sonstige Betriebsstörungen, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder andere unvorhersehbare Hindernisse – zurückzuführen, so verlängern sich die Fristen entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist, wenn diese Hindernisse die Nichteinhaltung der Frist zu Folge haben oder daran mitwirken. Zu den Fällen höherer Gewalt gehören außerdem Virus-, Programm- und anderweitige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung üblicher Schutzmaßnahmen und Sorgfalt erfolgten, sowie alle hoheitlichen Verfügungen, wie das Nichterteilen einer notwendigen behördlichen Genehmigung trotz ordnungsgemäßer Antragstellung oder die Verhängung eines Embargos, Transportbeschränkungen und Beschränkungen des Energieverbrauchs, die allgemeine Knappheit an Rohstoffen und Versorgungsgüter sowie auch sonstige Gründe, wie die Nicht- oder Spätbelieferung durch Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben. Dauert ein Fall der höheren Gewalt länger als 6 (sechs) Monate, steht jeder Partei das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

(3) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben – insbesondere von Plänen – sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Fristen entsprechend, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(4) Soweit sich die Lieferungen und/oder Leistungen aus Gründen verzögern, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gelten die Fristen als eingehalten, sowie diese innerhalb der vereinbarten, soweit diese innerhalb der vereinbarten Fristen als liefer- und leistungsbereit gemeldet wurden.

(5) Nachträgliche Wünsche des Auftraggebers nach Änderungen oder Ergänzungen verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

§ 11 Entscheidungspflicht des Auftraggebers und Haftung bei Lieferverzug


(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

(2) Kommen wir verschuldet in Verzug, kann der Auftraggeber für den ihm hieraus entstehenden Schaden, sofern er diesen glaubhaft gemacht hat, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 höchstens 5 (fünf) Prozent des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

(3) Sowohl Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in dem vorhergehenden § 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung ist in Fällen der groben Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorherstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 12 Annahmeverzug


(1) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so kann dem Auftraggeber, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 (null Komma fünf) Prozent des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden. Das Lagerfeld ist auf 5 (fünf) Prozent begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Unabhängig hiervon ist der Auftraggeber zur sofortigen Bezahlung der Lieferung verpflichtet.

(2) Verzögern sich die Lieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme durch vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen, so hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.

(3) Wir behalten uns vor, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Lieferung bzw. Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

§ 13 Gefahrtragung


(1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

(2) Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Lieferbereitschaft bzw. der Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.

(3) Die Regelungen über die Gefahrtragung gelten auch, wenn Teilleistungen erfolgen oder weitere Leistungen von uns zu erbringen sind.

§ 14 Montage und Inbetriebnahme


Für die Montage und Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
(1) Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) die zur Montage und Inbetriebnahme erforderliche Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Verrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
b) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
c) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteil, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend Große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener solitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.

(2) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lager verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

(3) Vor Beginn der Montage oder Inbetriebnahme müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Montage oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(4) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich anfallende Transport- und Reisekosten zu tragen.

§ 15 Abnahme/Entgegennahme


(1) Der Auftraggeber darf die Abnahme/Entgegennahme von Leistungen/Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

(2) Neben sonstigen Abnahmetatbeständen gilt die Abnahme insbesondere dann als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist oder der Auftraggeber eine von uns für die Abnahme gesetzte Frist ohne Hinweis auf die tatsächlich vorhandenen, erheblichen Mängel verstreichen lässt.

(3) In sich abgeschlossene Teillieferungen/-leistungen sind auf unser Verlangen gesondert entgegenzunehmen/abzunehmen.

§ 16 Sachmängelhaftung, Garantien Dritter


(1) Der Auftraggeber hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich, jedoch bei offenen Mängeln spätestens 7 (sieben) Tage nach der Lieferung und bei versteckten Mängel nach Entdeckung, jedoch spätestens nach dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den Mangel hätte entdecken müssen, schriftlich, unter detaillierter Angaben und Beschreibung des Mangels zu rügen. Nach Ablauf der Frist ohne eine Rüge von Mängeln sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, hat der Auftraggeber, die uns entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

(2) Nur bei zweifellos berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht.

(3) Weist die von uns erbrachte Leistung/Lieferung einen Mangel auf, wobei dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, steht uns das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Neulieferung/Neuleistung in jedem Fall zu. Im Austauschverfahren er setzte Teil werden nach unserer Aufforderung uns übereignet und zur Verfügung gestellt.

(4) Uns ist Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Verlaufen beide Versuche der Nacherfüllung erfolglos, steht dem Kunden das Recht zu, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 19 vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.

(5) Ist die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit unerheblich oder liegt eine unwesentliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit vor, so sind die Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Mängel, die nach dem Gefahrübergang zustande kommen (unsachgemäße/r Behandlung und Einsatz, fehlerhafte Verwendung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Montage und Bauarbeiten, mangelhafte Vorrichtungen , ungeeigneter Baugrund), bei natürlicher Abnutzung der Sache, bei Schäden, wenn diese durch extreme und außerordentliche äußere Einflüsse (wie z.B. Umwelteinflüsse [Witterung, Temperatur, Luftdruck], chemische, elektrische, elektrochemische Einflüsse) nach Gefahrübergang hervorgerufen sind, es sei denn diese waren im Vertrag vorausgesetzt. Des Weiteren sind die Mängelansprüche ausgeschlossen, wenn die Schäden als Folge der unsachgemäßen Veränderung, Reparatur, Instandsetzung oder Inbetriebnahme unserer Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte eintreten.

(6) Wir haben Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Auftraggeber weiterliefern, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

(7) Bei Mängeln der von uns gelieferten Produkte anderer Hersteller, die wir nicht beseitigen können, werden wir unbeschadet unserer eigenen Gewährleistungspflicht nach unserer Wahl unsere Mängelansprüche gegen die Hersteller oder Lieferanten (auch von Standard-Software) für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.

(8) Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbindung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch, der uns beim Vertragsabschluss mitgeteilt wurde. Im Falle einer nachträglichen Verbringung der Lieferung an einen anderen Ort tragen wir die oben erwähnten Kosten nur bis zum Niederlassungsort des Auftraggebers. Den Rest trägt der Auftraggeber selbst.
Hat die Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erfolgen, so übernehmen wir mangels anderweitiger Vereinbarungen die oben genannten Kosten bis zu einem deutschen Zweigniederlassungsort des Auftraggebers, alternativ zu einem beliebigen Beförderungsort innerhalb Deutschlands oder unserem Hauptsitz. Der Ort der Erbringung von Sachmängelleistungen in einem solchen Fall ist Deutschland.
Liegt eine Lieferung im Rahmen des Kaufvertrages vor, dann schulden wir im Rahmen der Nacherfüllung keine Ein-, Ausbau-, Inbetriebnahme-, Installations- sowie weitere Folgekosten.

(9) Unabhängig von unseren Gewährleistungspflichten gewähren unsere Lieferanten oder die Hersteller (Garantiegeber) teilweise eine Garantie aufgrund eines selbstständigen Garantievertrages. Dabei handelt es sich um Garantien Dritter. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart verpflichten diese Garantien nicht uns, sondern ausschließlich den Garantiegeber. Soweit diese Garantien aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Garantiegeber nur uns zustehen, werden wir diese an den Auftraggeber abtreten.

(10) Rückgriffansprüche des Auftraggebers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur im Umfang der gesetzlichen vorgeschriebenen Mangelhaftung. Weitergehende Vereinbarungen und Zusagen des Lieferanten bleiben uns gegenüber unberücksichtigt. Bezüglich des Leistungsumfanges beim Rückgriff gelten die Regelungen des Absatzes Nr. 8.

(11) Sachmangel bei Software
Als Sachmangel der Software gelten ausschließlich vom Auftraggeber nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von den festgelegten Anforderungen. Sachmangel ist nicht gegeben, wenn die letzte von uns überlassene Softwareversion keinen Mangel aufweist und Nutzung dieser Software dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Des Weiteren bestehen keine Sachmängelansprüche des Auftraggebers wegen der Mängel, wenn diese
a) durch die Inkompatibilität unserer Software mit den verwendeten Datenverarbeitungsanlagen,
b) durch die Benutzung mit anderen, von uns nicht ausdrücklich vorgesehenen und gestatten Software,
c) durch die unsachgemäße Pflege und Wartung hervorgerufen sind.

(12) Schadensersatzansprüche wegen Sachmängel richten sich nach Regelungen des § 19. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 17 Ausschluss und Verkürzung der Verjährung


(1) Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, werden Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Absatz1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). Im Fall des vorstehenden Satzes 2 gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

(2) Soweit eine neue Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängel – gleich aus welchem Rechtsgrund – 12 (zwölf) Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß § 6 bzw. der Abnahme gemäß § 15. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmens), § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht), bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, In den vorgenannten Ausnahmefällen gelten gesetzliche Verjährungsfristen. Im Falle der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

§ 18 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel


(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachten, vertragsgemäß genutzten Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erheben, haften wir gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in § 17 Absatz 1 bzw. Absatz 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 19.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Auftraggeber uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigem wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

(2) Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

§ 19 Haftung


(1) Wir haften gemäß gesetzlichen Vorschriften bei Vorsatz, Arglistig, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Verstoß gegen zwingende gesetzliche Regelungen (insbesondere nach Produkthaftungsgesetz), für schriftlich abgegebene Garantie und bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (die zur Erreichung des Vertragszweckes dienen). Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten sowie bei grober Fahrlässigkeit, wenn keine anderen Fälle gemäß Satz 1 vorliegen, haften wir nur für vertragsspezifische und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbare Schäden 15 (fünfzehn) Prozent des Auftragswertes nicht übersteigen.

(2) Unbeschadet der Regelungen § 11 Absatz 2 und § 19 Absatz 1, Satz 1 haften die saveen GmbH, oder ihre verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Mitarbeiter oder Vertreter insbesondere nicht für Vermögens- oder Folgeschäden, für Ansprüche Dritter, entgangenen Gewinn und entgangene Nutzungen, Produktionsausfall, -stopp und -unterbrechung, für Einkommens-, Dividenden-, Zins- sowie Daten-, Informations- und Programmverlust, soweit dieser Haftungsbegrenzung zwingende gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen.

(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, wegen Vorliegen des Mangels und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß auch für Ansprüche wegen Aufwendungsersatz. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(5) Soweit wir im Rahmen des Geschäftsverkehrs technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Wir haften auch nicht für Handlungen unseres Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht mit der Lieferung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie nicht vom Auftraggeber veranlasst sind.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

(7) Vorbehaltlich der Fälle gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absätze 1 und 2 beträgt die Verjährungsfirst für Schadens- und Aufwandsersatzansprüche 12 (zwölf) Monate ab Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Auftraggebers.

§ 20 Software


(1) Für im Lieferumfang enthaltene Softwareprodukte anderer Anbieter, die keine Open-Source-Software sind, gelten deren Allgemeine Lizenzbedingungen bzw. die zwischen uns und anderen Anbietern vereinbarten Nutzungsbedingungen vorrangig zu den nachfolgenden Regelungen dieses Paragraphs. Sollten diese nicht vorliegen, lassen wir sie dem Auftraggeber auf Verlangen zukommen. Wird dem Kunden eine Open-Source-Software anderer Anbieter überlassen, gelten vorrangig zu den Regelungen dieses Paragraphs die Nutzungsbedingungen der Open-Source-Software. Wir werden dem Auftraggeber mindestens auf sein Verlangen den Quellcode überlassen, soweit dies in den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Open-Source-Software vorgesehen ist. Wir werden in geeigneter Weise den Hinweis auf die fremde Software, deren Art sowie auf deren Nutzungsbedingungen geben und die Zugänglichkeit der Letzten gewährleisten.

(2) Für im Lieferumfang enthaltene, von uns hergestellte Softwareprodukte sowie nachrangig für die Softwareprodukte anderer Anbieter gelten, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, nachfolgende Bedingungen:

a) Allgemeines
Wir räumen dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme und die dazugehörige Dokumentation (gemeinsam „Software“) ausschließlich für den Betrieb der dafür vorgesehenen oder mitgelieferten Hardware zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist unbefristet – es sei denn, die Nutzungsdauer ist ausdrücklich bestimmt. Durch das erwähnte Nutzungsrecht ist das Recht auf Vermietung, Übersetzung, Verleihung, Lizenzierung, Verbreitung, Veröffentlichung, öffentliche und anderweitige Zurverfügungstellung an Dritte außerhalb des Unternehmens nicht umfasst.
Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Im Falle der Erstellung einer Software im Rahmen eines verschiedenen Werk- oder Dienstleistungen umfassenden Gesamtprojekts, bei dem eine Vergütung für die Softwareerstellung nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt, dass die Einräumung des Nutzungsrechts aufschiebend bedingt mit Endabnahme des Gesamtwerks und vollständiger Bezahlung der Schlussrechnung erfolgt.

b) Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
(1) Der Auftraggeber darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software mit der mitgelieferten oder dafür vorgesehenen Hardware oder für die Anfertigung einer Sicherungskopie notwendig ist, sofern ihm keine Sicherungskopie des Softwareproduktes mitgeliefert wurde.

(2)  Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

(3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Auftraggeber Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberechtsgesetzes hinzuweisen.

(5) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgaben des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des ganzen Handbuchs oder wesentlicher Teile davon zählen, darf der Auftraggeber nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über uns zu beziehen.

c) Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die von uns gelieferte Software (Programm und Handbuch) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich uns zu.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, darf eine erworbene Software-Lizenz nicht gleichzeitig an verschiedenen, voneinander unabhängigen EDV-Systemen installiert und genutzt werden. Das gelieferte Softwareprogramm darf auch nicht in Komponenten geteilt werden, die dann an verschiedenen Computern genutzt werden. Dies gilt sowohl für vernetzte als auch für netzwerkunabhängige Rechner. Der Auftraggeber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Auftraggeber jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Möchte der Auftraggeber die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl von Programmpaketen erwerben. Der Einsatz der gelieferten Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte der Lizenznehmer die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder pro zeitgleiche Nutzung der gelieferten Software eine Software-Lizenz („Concurrent-Licence“) erwerben. Die gelieferte Software darf somit nur für die im Vertrag bezifferte Anzahl von Benutzern gleichzeitig genutzt werden.

(3) Bei Erwerb der Software als Werkzeug zur Programmentwicklung („Entwicklungslizenz“) gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, ergänzend zu obigen Bedingungen folgendes:
(a) Mit der Entwicklungslizenz darf der Auftraggeber auf Basis der gelieferten Software eigene Programme (Applikationen) entwickeln und diese auch mit anderen Programmen verbinden.
(b) Erstellt der Auftraggeber mit der Entwicklungslizenz ein Programm, gelten für alle Programmteile der gelieferten Software, die mit anderen Programmen oder Programmteilen verbunden wurden, unsere Lizenzbedingungen, soweit die gelieferte Software ganz oder teilweise in dem vom Auftraggeber hergestellten Programm enthalten ist

d) Überlassung an Dritte
(1) Der Auftraggeber darf das Recht auf die Nutzung der Software, des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer oder zeitlich befristet an Dritte übertragen, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden und die Übertragung des Nutzungsrechts findet nur zusammen mit der zur Software ursprünglich von uns gelieferten oder dafür vorgesehenen Hardware statt. Im Falle der Weitergabe muss der Auftraggeber dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Auftraggebers zur Programmnutzung. Der Auftraggeber ist in diesem Fall ferner verpflichtet, uns den Namen und die vollständige Anschrift des Käufers schriftlich mitzuteilen und ihm hier festgelegte Verpflichtungen und Beschränkungen aufzuerlegen.

(2) Der Auftraggeber darf die Software, Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Mitarbeiter des Auftraggebers.

(3) Bei Erwerb der Software als Werkzeug zur Programmentwicklung („Entwicklungslizenz“) gilt, soweit nichts anderes vereinbart ist, ergänzend zu obigen Bedingungen folgendes:
(a) Der Auftraggeber muss für jede Übertragung von Nutzungsrechten an von ihm mit der Entwicklungslizenz hergestellten Programmen, die Programmteile der gelieferten Software oder die gelieferte Software selbst enthalten, eine Lizenz für den Weitervertrieb der Software („Runtime-Lizenz“) erwerben. Der Auftraggeber darf daher von ihm mit der Entwicklungslizenz hergestellte Programme, die Programmteile der gelieferten Software oder die Software selbst enthalten, nur und erst dann an Dritte ablauffähig weitergeben, wenn er zuvor die dafür erforderliche Runtime-Lizenz erworben hat.
(b) Der Auftraggeber muss den erwerbenden Dritten zur Einhaltung der Bedingungen gemäß (a) bis (e) dieses Paragraphs verpflichten.

e) Dekompilierung und Programmänderung
(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse Engineering) sind unzulässig.

(2) Die Entfernung des Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen ist unzulässig. Nur wenn der Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert und wir trotz einer entsprechenden Mitteilung des Auftraggebers unter genauer Beschreibung der aufgetretenen Störung die Störung nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigen können oder wollen, darf der Schutzmechanismus zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Programms entfernt werden. Der Auftraggeber ist unabhängig von dem Wert der überlassenen Software dazu verpflichtet, uns die Entfernung eines Kopierschutzes oder eines ähnlichen Schutzmechanismus aus dem Programmcode schriftlich anzuzeigen. Die für eine derartige erlaubte Programmänderung notwendige Störung der Programmnutzung muss der Auftraggeber möglichst genau umschreiben. Die Umschreibungspflicht umfasst eine detaillierte Darstellung der aufgetretenen Störungssymptome, der vermuteten Störungsursache sowie insbesondere eine eingehende Beschreibung der vorgenommenen Programmänderungen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Auftraggeber die Beweislast.

(3) Andere als die in Absatz 2 geregelten Programmänderungen, insbesondere zum Zwecke der sonstigen Fehlerbeseitigung oder der Erweiterung des Funktionsumfangs sind nur zulässig, wenn das geänderte Programm allein im Rahmen des eigenen Gebrauchs eingesetzt wird. Zum eigenen Gebrauch im Sinne dieser Regelung zählt insbesondere der private Gebrauch des Auftraggebers. Daneben zählt zum eigenen Gebrauch aber auch der beruflichen oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken dienende Gebrauch, sofern er sich auf die eigene Verwendung durch den Auftraggeber beschränkt und nicht nach außen hin in irgendeiner Art und Weise eine gewerbliche Verwertung erfolgen soll.

(4) Die im vorstehenden Absatz angesprochenen Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten überlassen werden, die in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis mit uns stehen, wenn wir die gewünschten Programmänderungen nicht gegen ein angemessenes Entgelt vornehmen können oder wollen. Uns ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen.

(5) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden. Gleiches gilt für eine Unterdrückung der Bildschirmanzeige entsprechender Merkmale.

f) Softwarepflege
Die Softwarepflege ist nicht Bestandteil der Softwareüberlassung. Sie bedarf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

§ 21 Schlussbestimmung


(1) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Erlangen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

(2) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(3) Wenn eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam ist oder wird, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingungen möglichst nahekommen.

(4) Der Umgang mit personenbezogenen Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung. Details hierzu sind in der Datenschutzerklärung unter www.saveen.de/datenverarbeitung zu finden.

(5) Alle vertraglichen Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur schriftlich abbedungen werden.